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   OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23   

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https://dejure.org/2023,35227
OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23 (https://dejure.org/2023,35227)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2023 - 6 W 111/23 (https://dejure.org/2023,35227)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2023 - 6 W 111/23 (https://dejure.org/2023,35227)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 342
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
    Geht der Inhalt einer Kostenregelung nicht über die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO hinaus, wonach die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, liegt eine Einigung im gebührenrechtlichen Sinne hingegen nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.1993 - 23 W 504/92, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 26.02.2007 - 1 W 469/06, juris Rn. 2), denn ein solcher Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers würde auch dann bestehen, wenn die Hauptparteien keine Kostenregelung bezüglich des Nebenintervenienten in den Vergleich aufgenommen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 24/09, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 276/19

    Zur Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers für den Aufgabenkreis

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
    a) Nach § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1. Gemäß VV Nr. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG entsteht die Einigungsgebühr in einem Rechtsstreit, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (siehe nur BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - XII ZB 276/19, juris Rn. 22).
  • OLG Köln, 15.08.2005 - 4 WF 110/05

    Keine Einigungsgebühr bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
    bb) Anderes würde nur dann gelten, wenn in dem Vergleich zugleich sachlich-inhaltlich eine rechtliche Einigung über Ansprüche des Streithelfers erzielt worden wäre; denn die bloße Beteiligung des Streithelfervertreters an einem Vergleichsabschluss, der allein die Hauptparteien betreffende Rechtsverhältnisse regelt, genügt für die Entstehung einer eigenen Einigungsgebühr nicht (vgl. OVG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019 - 15 E 1130/18, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2017 - 19 C 15.1844, juris, Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2005 - 4 WF 110/05, juris, Rn. 3 f.).
  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 19 C 15.1844

    Erledigungs- und Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
    bb) Anderes würde nur dann gelten, wenn in dem Vergleich zugleich sachlich-inhaltlich eine rechtliche Einigung über Ansprüche des Streithelfers erzielt worden wäre; denn die bloße Beteiligung des Streithelfervertreters an einem Vergleichsabschluss, der allein die Hauptparteien betreffende Rechtsverhältnisse regelt, genügt für die Entstehung einer eigenen Einigungsgebühr nicht (vgl. OVG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019 - 15 E 1130/18, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2017 - 19 C 15.1844, juris, Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2005 - 4 WF 110/05, juris, Rn. 3 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2019 - 15 E 1130/18

    Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
    bb) Anderes würde nur dann gelten, wenn in dem Vergleich zugleich sachlich-inhaltlich eine rechtliche Einigung über Ansprüche des Streithelfers erzielt worden wäre; denn die bloße Beteiligung des Streithelfervertreters an einem Vergleichsabschluss, der allein die Hauptparteien betreffende Rechtsverhältnisse regelt, genügt für die Entstehung einer eigenen Einigungsgebühr nicht (vgl. OVG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019 - 15 E 1130/18, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2017 - 19 C 15.1844, juris, Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2005 - 4 WF 110/05, juris, Rn. 3 f.).
  • KG, 26.02.2007 - 1 W 469/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Anspruch des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
    Geht der Inhalt einer Kostenregelung nicht über die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO hinaus, wonach die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, liegt eine Einigung im gebührenrechtlichen Sinne hingegen nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.1993 - 23 W 504/92, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 26.02.2007 - 1 W 469/06, juris Rn. 2), denn ein solcher Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers würde auch dann bestehen, wenn die Hauptparteien keine Kostenregelung bezüglich des Nebenintervenienten in den Vergleich aufgenommen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 24/09, juris Rn. 5 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 24.11.1995 - 11 W 185/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
    Das ist dann der Fall, wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, die dem Streithelfer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Hauptpartei einräumt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.1.1995 - 11 W 185/95, AnwBl 1996, 290 f.), oder sonst einen von der zwischen den Hauptparteien vereinbarten Kostenquote abweichenden Kostenerstattungsanspruch.
  • OLG Hamm, 11.01.1993 - 23 W 504/92

    Entstehen der Vergleichsgebühr bei den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
    Geht der Inhalt einer Kostenregelung nicht über die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO hinaus, wonach die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, liegt eine Einigung im gebührenrechtlichen Sinne hingegen nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.1993 - 23 W 504/92, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 26.02.2007 - 1 W 469/06, juris Rn. 2), denn ein solcher Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers würde auch dann bestehen, wenn die Hauptparteien keine Kostenregelung bezüglich des Nebenintervenienten in den Vergleich aufgenommen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 24/09, juris Rn. 5 mwN).
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